was nicht fehlen darf....

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

der Firma Spike’s Park, Breitefeld 3a, 64839 Münster (Hessen) 

Inhaberin Nicole Dannoritzer, Untergasse 5, 64839 Münster

 (im Folgenden: „Spike‘s Park“)

 

 

§ 1

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Spike’s Park angebotenen Kurse und Stunden.

(2) Die von Spike’s Park angebotenen Kurse/Stunden richten sich an Hundebesitzer:innen. Spike’s Park übernimmt keine Haftung für das Erreichen des Ausbildungsziels.

(3) Der Ausbildungsvertrag kommt erst mit Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages durch beide Parteien zu Stande. Inhalt und Umfang des Ausbildungsvertrages richten sich nach dem Ausbildungsvertrag, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Kursbeschreibung.

(4) Spike’s Park übernimmt nicht die Führung der Aufsicht über den Hund der Teilnehmer:innen. Die Aufsichtspflicht verbleibt beim jeweiligen Teilnehmer, bzw. der jeweiligen Teilnehmerin.

 

 

§ 2

(1) Spike’s Park ist bei Gruppenkursen berechtigt, die Teilnehmer:innen bei Nichtverträglichkeit der Hunde untereinander nach Absprache einer anderen Gruppe zuzuweisen.

(2) Spike’s Park ist berechtigt die Teilnehmer:innen von der Teilnahme auszuschließen, wenn diese gegen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Anweisungen im Rahmen des Kurses zuwider handeln oder ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllen oder sich herausstellt, dass die abgegebenen Versicherungen gemäß § 3 Abs. 1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen falsch sind.

(3) Spike’s Park hat das Recht, im Außenbereich geplante Kurseinheiten wetterbedingt abzusagen. Die deshalb abgesagte Kurseinheit wird nachgeholt.

(4) Spike’s Park hat das Recht, Kurseinheiten abzusagen, wenn der/die Kursleiter/in arbeitsunfähig erkrankt. Die deshalb abgesagte Kurseinheit wird nachgeholt.

 

 

§ 3

(1) Der Kunde versichert, dass

a) der Hund die gesetzlich vorgesehenen (bei Welpen alle altersangemessenen) Pflichtimpfungen erhalten hat.

b) für den Hund eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme iHv. 3.000.000,00 EUR besteht;

c) der Hund behördlich angemeldet ist;

d) der Hund nicht als gefährlicher Hund im Sinne HundeVO (Hessen) eingestuft ist (sollte dies der Fall sein, bitten wir um Information hierüber);

e) der Hund nach seiner Kenntnis keine ansteckenden Krankheiten hat.

Der Kunde ist verpflichtet, die erfolgten Impfungen gemäß 

§ 2 Abs. 1 a), sowie das Bestehen der Tierhalterhaftpflichtversicherung gemäß §2 Abs. 1 b) 

vor jedem Kursbeginn durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

(2) Die Teilnehmer:innen sind verpflichtet, vor dem ersten Training auf eventuelle bekannte bestehende ängstliche, aggressive oder impulsive Verhaltensweisen des Hundes hinzuwiesen. Ebenso sind die Teilnehmer:innen verpflichtet darauf hinzuweisen, sollte eine Hündin läufig sein oder werden.

(3) Der Kunde ist während des Unterrichts verpflichtet, Anweisungen der Inhaberin, bzw. den Mitarbeiter:innen von Spike’s Park Folge zu leisten.